Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG
(gültig ab 11.06.2025)
§1 Allgemeines
Für alle Warenlieferungen der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG (nachfolgend ”Verkäufer” genannt) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend ”Käufer” genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend "AGB” genannt). Entgegenstehende, abweichende oder diese AGB ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Inhalt der den vorgenannten Warenlieferungen zugrundeliegenden Verträge, soweit der Verkäufer ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer in Kenntnis solcher Käufer-Bedingungen die Warenlieferung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für alle künftigen Warenlieferungen des Verkäufers an den Käufer.
§2 Angebote, Preise und Preisanpassungen
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, d. h. sie sind grundsätzlich als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, seinerseits ein Angebot abzugeben, z. B. im Wege einer Bestellung. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.
(2) Aufgrund von Kapazitätsengpässen ist nicht auszuschließen, dass die vom Verkäufer angebotenen oder beim Verkäufer bestellten Produkte nicht zur vorgesehenen Lieferzeit – ggf. für längere Dauer – verfügbar sind. Die Angebote und Auftragsbestätigungen des Verkäufers stehen deshalb unter dem Vorbehalt der Produktverfügbarkeit.
(3) Maßgeblich für die Gegenleistung, die vom Käufer für die jeweilige Warenlieferung des Verkäufers zu erbringen ist, sind die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer jeweils individuell vereinbarten Preise. Die Preise, die in den entsprechenden Verkäufer-Preislisten angegeben sind, verstehen sich ohne MwSt. einschließlich Standardverpackung und gelten sowohl für Lieferungen ab einem Werk als auch ab einem Service-Lager des Verkäufers unter den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Zoll-, Einfuhrabgaben – und Steuersätze. Die Preise gelten ausschließlich für Lieferung innerhalb des deutschen Festlandes.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn und soweit nach Abschluss des Vertrages
- die Beschaffungskosten für Rohmaterialien, Energie, Transporte oder sonstige für die Preisbildung wesentliche Faktoren wie Zölle, Steuern und Gebühren
- um mehr als 5 %
steigen oder fallen.
Eine Preisanpassung ist nur in dem Umfang zulässig, der zur Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenveränderung erforderlich ist. Die Anpassung ist auf maximal 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises begrenzt.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Gründe für die Preisanpassung schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) nachzuweisen.
Sollte die Preiserhöhung mehr als 10% betragen, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisanpassung vom Vertrag zurückzutreten.
Die vorgenannte Regelung gilt nicht für Lieferungen, die innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der individuellen Preisvereinbarung erfolgen sollen; in diesem Fall bleibt der individuell vereinbarte Preis maßgeblich.
(5) Im Übrigen kommt allen Angaben, die in den jeweils gültigen Informationsmaterialien (z. B. Werbeprospekten, technischen Datenblättern) oder elektronischen Informationsmedien (z. B. Angaben auf einer Internetseite) des Verkäufers enthalten sind, keine rechtliche Verbindlichkeit zu, es sei denn, solche Angaben sind Bestandteil einer wirksamen Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Diese vorgenannten Angaben sind lediglich als Informationen tatsächlicher Art zu erachten, die vom Käufer im Hinblick auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls eingehend zu würdigen sind.
(6) Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bezüglich der Beschaffenheit der vom Verkäufer zu liefernden Waren sowie sämtliche sonstigen auf die Beschaffenheit dieser Waren bezogenen Erklärungen des Verkäufers stellen keine Garantie gemäß § 443 BGB dar, es sei denn, der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer eine gesonderte schriftliche Erklärung abgegeben, in der er eine solche Garantie ausdrücklich übernimmt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch den Verkäufer.
(7) Soweit die vom Verkäufer zu liefernden Waren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) in der zum jeweiligen Bestellzeitpunkt geltenden Fassung fallen, wird die jeweilige Leistungserklärung gemäß Artikel 7Abs. 3 BauPVO elektronisch auf der Website des jeweiligen Herstellers zur Verfügung gestellt. Der Verkäufer weist den Käufer bei Lieferung der Ware in Textform (z.B. per E-Mail oder Lieferschein) auf die genaue Internetadresse hin, unter der die Leistungserklärung abgerufen werden kann. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers stellt der Verkäufer die Leistungserklärung zusätzlich in Papierform zur Verfügung.
(8) Anwendungstechnische Beratung erbringt der Verkäufer nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren des Verkäufers befreien den Käufer nicht von der eigenen Verpflichtung zur Prüfung, ob diese Waren für die beabsichtigten Zwecke geeignet sind. Für mündliche, insbesondere telefonische Auskünfte übernimmt der Verkäufer keine Haftung, da diese Auskünfte unverbindlich sind.
§3 Zahlungsbedingungen
(1) Erfüllungsort für Zahlungsansprüche des Verkäufers aus Warenlieferungen ist der Sitz des Verkäufers. Rechnungen des Verkäufers sind an dem Werktag, der auf den Zugang beim Käufer folgt, fällig, spätestens jedoch am vierten Kalendertag nach dem Tag des Rechnungsdatums, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine andere Fälligkeit vereinbart. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang schriftlich widerspricht.
(2) Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum, eingehend beim Verkäufer oder der Bank des Verkäufers, gewährt der Verkäufer 3 % Skonto vom zu zahlenden Rechnungsbetrag, wobei dieser Rechnungsbetrag für die Skontoberechnung um nicht-skontofähige Positionen gemindert wird.
(3) Verzug
(a) Sofern im Vertrag ein fester Zahlungstermin vereinbart wurde, ist der Käufer verpflichtet, den fälligen Betrag spätestens an diesen Termin zu zahlen. Gerät der Käufer, der zugleich Kaufmann ist, mit der Zahlung mehr als 3 Werktage nach Fälligkeit in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs.2 BGB zu verlangen.
(b) Ist kein fester Zahlungstermin vereinbart, tritt der Verzug des Käufers, der zugleich Kaufmann ist, 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall gelten ebenfalls Verzugszinsen gemäß § 288 Abs.2 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
(4) Soweit Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass Zahlungsansprüche des Verkäufers aus Warenlieferungen per Banklastschriftverfahren zu erfüllen sind, ist das SEPA-Firmenlastschriftverfahren anzuwenden, es sei denn, Käufer und Verkäufer vereinbaren ausdrücklich die Anwendung des SEPA-Basislastschriftverfahrens. Im Hinblick auf SEPA-Firmenlastschriften des Verkäufers beträgt die Frist zur Vorabinformation des zahlungspflichtigen Käufers (Pre-Notification) einen Tag, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart wurde. Die Rechnungen des Verkäufers weisen das jeweilige Fälligkeitsdatum gesondert aus. Im Falle der elektronischen Übermittlung von Rechnungsdaten bzw. der elektronischen Rechnungsstellung ist diese Fälligkeitsangabe auch in den übermittelten Rechnungsdaten enthalten.
(5) Sobald dem Verkäufer Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers schließen lassen, z. B. bei Zahlungsverzug oder -einstellung, Rückgabe oder Nichteinlösung von Lastschriften, Scheckprotest, Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO oder bei entsprechenden Auskünften von Banken, Kreditversicherern oder Auskunfteien, ist der Verkäufer berechtigt, seine gegen den Käufer gerichteten Zahlungsforderungen sofort fällig zu stellen, soweit diese Forderungen noch nicht erfüllt sind.
(6) Gegenüber den Zahlungsforderungen des Verkäufers, die ihm aus den Warenlieferungen an den Käufer zustehen, sind Aufrechnungen mit oder Zurückbehaltungen wegen Gegenforderungen des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis , wobei dieser Ausschluss nicht für Gegenforderungen gilt, die aus gegen den Verkäufer gerichteten Gewährleistungsansprüchen des Käufers resultieren. Der Verkäufer ist hingegen berechtigt, mit allen Zahlungsforderungen, die ihm gegen den Käufer zustehen, gegenüber allen Zahlungsforderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen.
(7) Die vollständige Begleichung aller Rechnungen des Verkäufers entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist die Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs des Käufers auf Auszahlung eines Bonus oder vergleichbarer Verkäuferleistungen.
§4 Lieferung, Verzug und Rücktritt
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist Erfüllungsort das vereinbarte Werk des Verkäufers oder das vereinbarte Service-Lager des jeweiligen Isover-Vertriebszentrums. Mit Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Käufer über (Versendungskauf). Das gilt auch bei frachtfreier oder vom Verkäufer transportversicherter Lieferung.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist.
(3) Eine bestimmte Anlieferzeit, die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde, stellt keinen Fixhandelskauf dar, es sei denn, ein derartiger Fixhandelskauf wurde ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart. Soweit kein Fixhandelskauf vorliegt und eine Lieferung des Verkäufers nicht zu dem zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarten Liefertermin erbracht wird, kann der Käufer erst nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins um mehr als 2 Werktage dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung, mindestens jedoch 5 Werktage, einräumen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer befugt, im Umfang der nicht rechtzeitig erbrachten Lieferung vom jeweiligen Liefervertrag zurückzutreten.
(4). Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt einschließlich Streiks, Aussperrungen, Blockaden, Verkehrsstörungen, Störungen der Energie – und Rohstoffzufuhr, Materialengpässe, Epidemien, Pandemien, Ausnahmezustände und hoheitliche Maßnahmen oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen aller Art, auch wenn sie bei vom Verkäufer beauftragten Dritten oder bei deren Auftragnehmern eintreten; etc.) vorübergehend, soweit sich diese Umstände beim Verkäufer auswirken, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung unterrichten.
Soweit die von diesen Umständen betroffenen Lieferungen infolge dieser Umstände ganz oder teilweise unmöglich werden oder dem Käufer ein Festhalten an den hiervon betroffenen Lieferverträgen unzumutbar wird, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Für die in § 280 Abs. 2 BGB genannten Schadensersatzansprüche des Käufers gelten ausschließlich die in § 9 aufgeführten Regelungen. Unbeschadet der in § 320 BGB enthaltenen Regelung sind weitergehende oder andere Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, die aus einer Lieferverzögerung resultieren, insbesondere Ansprüche auf Erstattung von dem Käufer von Dritten auferlegten Vertragsstrafen.
(5) Sobald dem Verkäufer die in § 3 Abs. 5 genannten Anhaltspunkte vorliegen, ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Erfüllung der mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträge bis zur Leistung einer ausreichenden Sicherheit zu verweigern oder diese weitere Erfüllung nur nach vollständiger Erfüllung der jeweiligen Zahlungsforderung des Verkäufers (Vorauskasse) vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Verkäufer im Falle des Vorliegens der vorgenannten Anhaltspunkte berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder zur Leistung von Vorauskasse von denjenigen Teilen der mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträge zurückzutreten, die entweder vom Verkäufer oder vom Käufer noch nicht erfüllt sind, und insoweit vom Käufer Schadensersatz zu verlangen, soweit unabdingbare gesetzliche Bestimmungen einem solchen Rücktritt nicht entgegenstehen.
Ferner ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
(6) Falls der Käufer eine Lieferung des Verkäufers nicht zum vereinbarten Liefertermin abnimmt, gelten folgende Regelungen:
(a) Standardartikel: Wird die Abnahme nicht spätestens 2 Werktage vor dem bestätigten Liefertermin storniert, kann der Verkäufer 25 % des Nettowarenwerts sowie die entstandenen Frachtkosten in Rechnung stellen. Erfolgt die Stornierung erst 2 Tage vor Verladung, beträgt die pauschale Schadensersatzforderung 400 €.
(b) Sonderanfertigungen: Eine Stornierung ist nicht möglich. Der Käufer ist zur Abnahme verpflichtet. Alternativ wird der volle Auftragswert berechnet. Ab dem 10. Werktag nach Materialbereitstellung erfolgt die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand und Anzahl der Paletten.
(c) Um- und Weiterleitung der Lieferung: Erfolgt eine Umleitung der Lieferung auf Wunsch des Käufers, werden folgende Pauschalen berechnet: bis 50 km: 120 € und ab 51 km: 175 €
(d) Retouren: Rücknahmen erfolgen nur nach vorheriger Zustimmung und bei einwandfreiem Zustand. Es werden 15 % vom Warenwert, mindestens jedoch 500 €, berechnet.
Der Verkäufer behält sich in jedem Fall das Recht vor, einen darüberhinausgehenden Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Im Übrigen gelten die in der aktuellen Preisliste genannten Bedingungen.
(7) Sonstige Rücktrittsrechte des Verkäufers bleiben unberührt, insbesondere die unter § 7und § 8 „Keine Wiederausfuhr nach Russland und Belarus-Klausel“ sowie der Ethik- und Compliance-Klauseln genannten Rücktritts- und Kündigungsrechte.
§5 Exportkontrollrecht
(1) Der Käufer verpflichtet sich, folgende Geschäfte in jedem Fall zu unterlassen:
- Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG-Verordnungen oder US Exportvorschriften stehen;
- Geschäfte mit UN/EU-Embargostaaten, die verboten sind;
- Geschäfte, für die eine erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.
Der Käufer haftet für sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Verkäufer aus einer Zuwiderhandlung entstehen.
(2) Die vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers entfallen, soweit ihnen anwendbare nationale oder internationale Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts und/oder Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
§6 Keine Wiederausfuhr nach Russland-sowie Belarus-Klausel
(1) Russische Föderation
(a) Der Käufer darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
(b) Der Käufer darf ab dem 26.12.2024 Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Informationen, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verkauft, lizensiert oder anderweitig übertragen werden und in den Anwendungsbereich von Art. 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
(2) Belarus
Der Käufer darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen, weder direkt noch indirekt in den Belarus oder zur Verwendung im Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
(3) Der Käufer bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) und (2) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
(4) Der Käufer richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz (1) und (2) vereiteln würden.
(5) Verstößt der Käufer schuldhaft gegen eine oder mehrere Verpflichtungen, die sich aus den Absätzen (1), (2) (3) und (4) ergeben, stellt dies eine erhebliche Vertragsverletzung im Sinne eines wichtigen Grundes dar, die den Verkäufer berechtigt, je nach Art, Schwere und Dauer der Vertragsverletzungen geeignete und verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die im Folgenden aufgelistet werden (nicht abschließende Aufzählung):
(a) Leistungsverweigerung (Ablehnung jeder neuen Bestellung und/oder Aussetzung der Lieferung für laufende Bestellungen) oder(b) Rücktritt vom Vertrag oder
(c) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung.
(d) Der Verkäufer kann neben den Rechten aus (5) (a)-(c) im Falle der unter (5) genannten Voraussetzungen eine verschuldensabhängige und angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal jedoch 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal jedoch 250 000 Euro, gegen den [Importeur/Käufer] geltend machen. Der Nachweis eines höheren Schadens und weiterer gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem [Importeur/Käufer] bleibt der Nachweis gestattet, dass dem [Exporteur/Verkäufer] überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich schriftlich über seine ausgeübte Abhilfemaßnahme informieren.
(6) Der Käufer unterrichtet den Verkäufer unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) (3) oder (4), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) und (2) vereiteln könnten. Nach einfacher Aufforderung des [Exporteurs/Verkäufers] stellt der [Importeur/Käufer] dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen die angeforderten Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) (3) und (4) zur Verfügung.
(7) Russische Föderation
(a) Der Verkäufer bemüht sich nach besten Kräften für den Fall, dass er in den Anwendungsbereich des Art. 8a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fällt, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 833/2014 untergraben.
(b) Der Verkäufer verpflichtet sich, bezüglich des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder des Ausführens der in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter ab dem 26.12.2024 zur Einhaltung der in Art. 12gb der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 stipulierten Vorgehensweise
(8) Belarus
(a) Der Verkäufer bemüht sich nach besten Kräften, für den Fall, dass er in den Anwendungsbereich des Art. 8i der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fällt, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates untergraben.
(b) Der Verkäufer verpflichtet sich bezüglich des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder des Ausführens der in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter von gemeinsamer hoher Priorität ab dem 02.01.2025 zur Einhaltung der in Art. 8ga der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 stipulierten Vorgehensweise.
§7 Ethik- und Compliance-Klausel
(1) Im Rahmen der Erfüllung des Vertrags verpflichtet sich der Käufer, alle ihn betreffenden anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten, insbesondere diejenigen, die sich auf Folgendes beziehen:
(a) Arbeitnehmerrechte (einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit),
(b) Umweltrecht,
(c) finanzielle Integrität (einschließlich des Verbots jeglicher Form von Korruption und der Bekämpfung von Geldwäsche),
(d) Wettbewerbs- und Kartellrecht.
(2) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jede neue Bestellung abzulehnen und/oder die Lieferung für laufende Bestellungen auszusetzen, d.h. die Leistung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein neues Gesetz oder eine neue Vorschrift die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung rechtswidrig oder unmöglich macht oder ihn mit Sanktionen belegt, ohne dass der Verkäufer hierfür eine Haftung zu übernehmen hat.
Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich schriftlich über sein ausgeübtes Recht informieren.
An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, das unter § 7 (5) geregelt ist.
(3) Der Käufer wird die unter § 7 (1) genannten Verpflichtungen einhalten und sicherstellen, dass die vom Käufer an der Bestellung beteiligten Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer oder sonstige beauftragte Dritte sich ebenfalls strikt an diese halten.
Andernfalls behält sich der Verkäufer das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem.§ 7 (5) vor, ohne dass der Verkäufer hierfür eine Haftung zu übernehmen hat.
(4) Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, alle zumutbaren Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen zu ergreifen und diese dem Verkäufer auf Anfrage mitzuteilen.
Andernfalls behält sich der Verkäufer das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem.§ 7 (5) vor, ohne dass der Verkäufer hierfür eine Haftung zu übernehmen hat.
(5) Der Verkäufer kann den Vertrag oder eine Bestellung nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer aussetzen und/oder aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn eine oder mehrere der unter § 7 (1),(3) und (4) aufgelisteten Pflichten durch den Käufer schuldhaft verletzt wurden.
Die Kündigungserklärung soll die wesentlichen Gründe enthalten, die zu der Annahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes geführt haben.
Der Verkäufer kann nach geltendem Recht Schadenersatz verlangen, wenn der Käufer gegen die vorgenannten Verpflichtungen schuldhaft verstößt. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Schäden, die dem Käufer aufgrund der Aussetzung oder Kündigung des Vertrags oder einer Bestellung entstehen. Der Käufer verpflichtet sich, seine eigenen Kosten zu tragen, die sich aus der Aussetzung oder Kündigung ergeben, und die Folgen der daraus resultierenden Schäden zu mildern.
(6) Der Käufer bestätigt, dass er über das professionelle Warnsystem des Verkäufers informiert wurde, das unter folgender Adresse zugänglich ist: https://www.bkms-system.com/saint-gobain
§8 Gewährleistung für Sachmängel
(1) Die Beschaffenheit einschließlich der Gebrauchsfähigkeit für einen bestimmten Zweck der vom Verkäufer zu liefernden Waren ergibt sich ausschließlich aus den entsprechenden schriftlichen oder in Textform getätigten Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Maß- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranz stellen keinen Mangel dar. Muster und Proben der vom Verkäufer zu liefernden Waren dienen nur der ungefähren Beschreibung dieser Waren. Abbildungen in Katalogen und Prospekten des Verkäufers sind für die Ausführung nicht verbindlich. Technische und konstruktive Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie handelsüblich sind, den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit für den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen.
Soweit der Verkäufer und der Käufer keine abweichende Vereinbarung schriftlich oder in Textform getroffen haben, ergibt sich die vereinbarte Beschaffenheit dieser Waren ausschließlich aus den auf die Beschaffenheit bezogenen Erklärungen des Verkäufers (z. B. im jeweiligen Angebot des Verkäufers) und den einschlägigen DIN und DIN EN Normen.
(2) Für Sachmängel an den von ihm gelieferten Waren leistet der Verkäufer wie folgt Gewähr:
(a) Der Käufer hat die vom Verkäufer gelieferten Waren unverzüglich nach Übergabe auf Mängel und auf Abweichungen von den bestellten Waren im Hinblick auf Menge und Warenart zu untersuchen. Bei Übergabe an einen vom Käufer benannten Dritten – sog. Streckenlieferungen – obliegt es dem Käufer, für eine derartige Untersuchung durch den betroffenen Dritten oder durch einen sonstigen Dritten zu sorgen. Mängel und Abweichungen, die bei zumutbaren Untersuchungen erkennbar sind, hat er unverzüglich nach diesen Untersuchungen, hierbei nicht erkennbare Mängel und Abweichungen unverzüglich nach ihrer Entdeckung oder nach Kenntniserlangung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mängel und Abweichungen dem Verkäufer mitzuteilen. Unterlässt der Käufer eine rechtzeitige Anzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Unterlässt es der Käufer, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau oder Anbringen der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen (z. Bsp. durch Funktionstests oder einen Probeeinbau), so verletzt er die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt in erheblichem Maße (grobe Fahrlässigkeit). Etwaige Schäden und Aufwendungen, die dem Verkäufer infolge einer nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung entstehen, hat der Käufer dem Verkäufer unbeschadet der sonstigen, dem Verkäufer zustehenden Rechte zu ersetzen.
(b) Nimmt der Käufer eine vom Verkäufer gelieferte mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel bei Annahme kennt oder hätte kennen müssen, so stehen ihm die in § 8 Abs. 2 lit. c aufgeführten Ansprüche nur zu, wenn er sie sich bei Annahme der Ware vorbehält.
(c) Für den Fall der Nacherfüllung behält der Verkäufer sich die Wahl zwischen einer Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache vor, wobei dem Verkäufer dazu eine angemessene Frist, mindestens jedoch 5 Werktage, einzuräumen ist. Dies gilt nicht für den Fall eines Lieferregresses gemäß §§ 445a, 445b BGB, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. § 439 Absatz 3 BGB bleibt unberührt. Die Erforderlichkeit von Aufwendungen für das Entfernen mangelhafter und den Einbau mangelfreier Ware ist vom Käufer darzulegen und zu beweisen. Hierzu sind die tatsächlich angefallenen Kosten der vernünftigerweise vorgenommenen Maßnahme in einer nachvollziehbaren Abrechnung nachzuweisen.
(d) Soweit die Kosten der Nacherfüllung nach den Einzelfallumständen unverhältnismäßig sind, darf der Verkäufer den Ersatz dieser Aufwendungen verweigern. Unverhältnismäßig sind die Kosten insbesondere dann, wenn die Kosten der Nacherfüllung im Vergleich mit dem Wert der Ware im mangelfreien Zustand oder im Vergleich mit der Bedeutung des Mangels in einem unangemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die insgesamt erforderlichen Kosten der Nacherfüllung 150 % des abgerechneten Warenwerts oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.
(e) Unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 9 kann der Käufer bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom jeweiligen Liefervertrag zurücktreten.
(f) Weicht die Beschaffenheit und/oder Menge der vom Verkäufer gelieferten Waren lediglich unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Menge ab, kann der Käufer nur Nacherfüllung oder Minderung verlangen, wobei für den Nacherfüllungsanspruch § 8 Abs. 2 lit. c gilt. Dies gilt nicht, wenn der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
(g) Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Dabei besteht der Rückgriffsanspruch des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 150 % des abgerechneten Warenwerts; dies gilt nicht für den Fall eines Regresses, bei dem der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
(h) Für Gewährleistungsansprüche und den daraus folgenden Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Nr. 3 BGB sind ausschließlich die in § 7 aufgeführten Regelungen maßgeblich, ebenso Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels, der nicht schon gem. § 7 Abs. 2 Ziff. (a) als genehmigt gilt.
(i) Weitergehende und/oder andere Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Falle arglistigen Verschweigens, im Fall einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie im Fall eines Lieferregresses gemäß §§ 445a, 445b BGB, bei dem der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist, bleiben unberührt.
§9 Haftung auf Schadensersatz
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz, insbesondere Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Nr. 3 BGB haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Kommt der Verkäufer aufgrund einfacher Fahrlässigkeit in Verzug, so beschränkt sich seine Haftung für den Verzugsschaden zudem auf maximal 5 % des vereinbarten Preises.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§10 Verpackung und Paletten
(1) Der Verkäufer bietet dem Käufer die bundesweite, kostenfreie Rückholung der verwendeten Mehrwegpaletten durch einen beauftragten Logistikdienstleister an. Die Teilnahme ist freiwillig, jedoch Voraussetzung für eine wiederholte Nutzung der Paletten. Für die Inanspruchnahme der Rückholung hat sich der Käufer beim betreffenden Logistikunternehmen über die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Zugangsdaten einmalig anzumelden. Anschließend kann der Käufer einen Abholtermin telefonisch oder online vereinbaren. Die Paletten müssen durch den Käufer verladefähig gestapelt, aber nicht vorsortiert bereitgestellt werden. Weitere Informationen sind unter folgende Links abrufbar und können auf Anfrage auch als PDF übermittelt werden:
https://www.isover.de/documents/flyer/20220318-boomerang-web-a4-4.pdf
https://www.isover.de/recycling-und-entsorgung-mit-isover#palettenrueckholung
(2) Die Entsorgung von Transportverpackungen erfolgt kostenfrei nach vorheriger Anmeldung durch den Käufer über einen vom Verkäufer beauftragten externen Dienstleister. Weitere Informationen und das erforderliche Auftragsformular für die Verpackungsentsorgung sind unter folgenden Links abrufbar und können auf Anfrage auch als PDF übermittelt werden:
https://www.isover.de/recycling-und-entsorgung-mit-isover#entsorgung-von-verpackungen
(3) Eine weitere Rücknahmeverpflichtung nach § 15 VerpackG bleibt von dieser freiwilligen Rücknahme unberührt
§11 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Waren, die er an den Käufer geliefert hat, bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen, die ihm aus der bestehenden Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehen, vor („Vorbehaltsware“).
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen (einschließlich von Sicherheiten und Nebenrechten), in Höhe des Faktura-Endbetrages der Forderungen des Verkäufers (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(4) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer die Dritten bereits im Vorhinein auf die an der Vorbehaltsware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten einer Intervention des Verkäufers zu erstatten, trägt der Käufer die Kosten.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
(7) Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Ist der Verkäufer berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, so trägt der Käufer die Kosten der Rücknahme. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig bestmöglich zu verwerten und den Erlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
(9) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält der Verkäufer sich vor.
(10) Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet ist, so stehen dem Verkäufer diese Rechte zu. Der Käufer hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken.
§12 Formen
(1) Die zur Herstellung der Ware benötigten Formen verbleiben im geistigen und dinglichen Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch, wenn der Käufer die Kosten für die Herstellung der Formen übernommen hat. Der Verkäufer behält sich sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte sowie Nutzungsrechte vor.
(2) Sofern der Käufer die Herstellungskosten für die Formen übernommen hat, werden die Formen zwei Jahre ab dem Tage der letzten Lieferung aufbewahrt. Der Verkäufer ist nur dazu verpflichtet, vom Käufer bestellte Ware mit Hilfe dieser Formen herzustellen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
§13 Unterlagen des Verkäufers
An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen („Unterlagen“) behält der Verkäufer sich Eigentums-, Urheber- und etwaige gewerbliche Schutzrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe von Unterlagen an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
§14 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Warenlieferungen des Verkäufers – auch internationaler - ist Ludwigshafen am Rhein, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Für die Vertragsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG)