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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG (gültig ab 16. Dezember 2022)

§1 Allgemeines

  1. Für alle Warenlieferungen der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG (nachfolgend ”Verkäufer” genannt) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfol­gend ”Käufer” genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend "AGB” genannt). Entgegenstehende, abweichende oder diese AGB ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Inhalt der den vorgenannten Warenlieferungen zugrundeliegenden Verträge, soweit der Verkäufer ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer in Kenntnis solcher Käufer-Bedingungen die Warenlieferung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für alle künftigen Warenlieferungen des Verkäufers an den Käufer.
  2. Soweit sich der Verkäufer oder der Käufer bezüglich der vorgenannten Warenlieferungen auf eine Einigung über den Inhalt von vertraglichen Pflichten einer Partei beruft, die nicht durch übereinstimmende schriftli­che Erklärungen der Parteien dokumentiert werden kann, trägt er die Beweislast dafür, dass der jeweilige Inhalt Vertragsbestandteil geworden ist.
  3. Falls die AGB dem Käufer nicht mit dem jeweiligen Angebot des Verkäufers zugegangen sind oder bei anderer Gelegenheit vor oder bei Abschluss des jeweiligen Liefervertrages übergeben wurden, finden sie dennoch Anwendung, wenn der Käufer sie aus einer früheren oder anderen Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste, beispielsweise aufgrund von Hinweisen auf einer Auftragsbestätigung, einer Rechnung oder einem Lieferschein des Verkäufers, oder wenn der Käufer sie aufgrund von entsprechenden Hinweisen in Werbe­materialien des Verkäufers kannte oder kennen musste.
  4. Verbraucher können Waren des Verkäufers nur über Dritte (z. B. Baustofffachhändler) erwerben. Der Verkäufer erbringt auch keine entgeltlichen Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2013/11/EU und des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VBSG) gegenüber Verbrauchern. Es erfolgt keine Teilnahme des Verkäufers an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

§2 Angebote und Preise

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, d. h. sie sind grundsätzlich als Aufforderung an den Käu­fer zu verstehen, seinerseits ein Angebot abzugeben, z. B. im Wege einer Bestellung. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.
  2. Aufgrund von Kapazitätsengpässen ist nicht auszuschließen, dass die vom Verkäufer angebotenen oder beim Verkäufer bestellten Produkte nicht zur vorgesehenen Lieferzeit – ggf. für längere Dauer – verfügbar sind. Die Angebote und Auftragsbestätigungen des Verkäufers stehen deshalb unter dem Vorbehalt der Produktver­fügbarkeit.
  3. Maßgeblich für die Gegenleistung, die vom Käufer für die jeweilige Warenlieferung des Verkäufers zu erbringen ist, sind die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer jeweils individuell vereinbarten Preise. Die Preise, die in den entsprechenden Verkäufer-Preislisten angegeben sind, verstehen sich ohne MwSt. einschließlich Standardverpackung und gelten sowohl für Lieferungen ab einem Werk als auch ab einem Service-Lager des Verkäufers. Die Preise gelten ausschließlich für Lieferung innerhalb des deutschen Festlandes.
  4. Nach Veröffentlichung einer neuen Preisliste durch den Verkäufer (z. B. auf seiner Internet-Homepage) gelten ab deren Inkrafttreten für alle Warenlieferungen des Verkäufers ausschließlich die in der neuen Preisliste enthaltenen und nicht die jeweils individuell vereinbarten Preise. Dies gilt nur falls die neuen Listenpreise höher sind als die zuvor gültigen Listenpreise und falls diese neuen erhöhten Listenpreise die zwischen dem Ver­käufer und Käufer individuell vereinbarten Preise (ohne Rabatte) um 3 % oder mehr übersteigen. Die hieraus folgende Erhöhung des dann geltenden Preises ist auf max. 10 % des individuell vereinbarten Preises be­schränkt. Soll die Lieferung des Verkäufers jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der individuellen Preisvereinbarung erfolgen, gilt nur der individuell vereinbarte Preis.
  5. Im Übrigen kommt allen Angaben, die in den jeweils gültigen Informationsmaterialien (z. B. Werbeprospekten, technischen Datenblättern) oder elektronischen Informationsmedien (z. B. Angaben auf einer Internetseite) des Verkäufers enthalten sind, keine rechtliche Verbindlichkeit zu, es sei denn, solche Angaben sind Bestandteil einer wirksamen Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Diese vorgenannten Angaben sind lediglich als Informationen tatsächlicher Art zu erachten, die vom Käufer im Hinblick auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls eingehend zu würdigen sind.
  6. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bezüglich der Beschaffenheit der vom Verkäufer zu liefernden Waren sowie sämtliche sonstigen auf die Beschaffenheit dieser Waren bezogenen Erklärungen des Verkäufers stellen keine Garantie gemäß § 443 BGB dar, es sei denn, der Verkäufer hat ge­genüber dem Käufer eine gesonderte schriftliche Erklärung abgegeben, in der er eine solche Garantie ausdrücklich übernimmt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch den Verkäufer.
  7. Soweit die vom Verkäufer zu liefernden Waren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) in der zum jeweiligen Bestellzeitpunkt geltenden Fassung fallen, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass die betroffene Leistungserklärung ausschließlich im Internet auf der Website des jeweiligen Herstellers der zu liefernden Ware elektronisch zur Verfügung gestellt wird.
  8. Anwendungstechnische Beratung erbringt der Verkäufer nach bestem Wissen. Alle Angaben und Aus­künfte über Eignung und Anwendung der Waren des Verkäufers befreien den Käufer nicht von der eigenen Ver­pflichtung zur Prüfung, ob diese Waren für die beabsichtigten Zwecke geeignet sind. Für mündliche, insbeson­dere telefonische Auskünfte übernimmt der Verkäufer keine Haftung, da diese Auskünfte unverbindlich sind.

§3 Zahlungsbedingungen

  1. Erfüllungsort für Zahlungsansprüche des Verkäufers aus Warenlieferungen ist der Sitz des Verkäufers. Rechnungen des Verkäufers sind an dem Werktag, der auf den Zugang beim Käufer folgt, fällig, spätestens jedoch am vierten Kalendertag nach dem Tag des Rechnungsdatums, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine andere Fälligkeit vereinbart. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum, eingehend beim Verkäufer oder der Bank des Verkäufers, gewährt der Verkäufer 1,84 % Skonto vom zu zahlenden Rechnungs­betrag, wobei dieser Rechnungsbetrag für die Skontoberechnung um nicht-skontofähige Positionen gemindert wird. Der Verkäufer ist berechtigt, mit Ablauf von 3 nach dem Fälligkeitszeitpunkt lie­genden Werktagen bis längstens zum Zeitpunkt des Verzugseintritts dem Käufer Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % des fälligen Geld­betrages zu berechnen, soweit bis spätestens zum Zeitpunkt des Verzugseintritts keine Zahlung erfolgt und so­weit der Käufer Kaufmann ist. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fäl­ligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 10 Kalender­tagen nach Rechnungszugang schriftlich widerspricht.
  2. Soweit Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass Zahlungsansprüche des Verkäufers aus Warenlieferun­gen per Banklastschriftverfahren zu erfüllen sind, ist das SEPA-Firmenlastschriftverfahren anzuwenden, es sei denn, Käufer und Verkäufer vereinbaren ausdrücklich die Anwendung des SEPA-Basislastschriftverfahrens. Im Hinblick auf SEPA-Firmenlastschriften des Verkäufers beträgt die Frist zur Vorabinformation des zahlungs­pflichtigen Käufers (Pre-Notification) einen Tag, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart wurde. Die Rechnungen des Verkäufers weisen das jeweilige Fälligkeitsdatum gesondert aus. Im Falle der elektronischen Übermittlung von Rechnungsdaten bzw. der elektronischen Rechnungsstellung ist diese Fälligkeitsangabe auch in den übermittelten Rechnungsdaten enthalten.
  3. Soweit der Käufer eine Rechnung des Verkäufers innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungszu­gang oder Zugang einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht begleicht, gerät er in Verzug, wobei ergän­zend die in § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltene Regelung gilt. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer ab Ver­zugseintritt Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 9 Prozent­punkte über dem jeweils geltenden, gemäß § 247 Abs. 2 BGB bekanntgemachten Basiszinssatz zu berechnen. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens nach Maßgabe des § 288 BGB ausdrücklich vorbehalten.
  4. Sobald dem Verkäufer Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder dro­hende Zahlungsunfähigkeit des Käufers schließen lassen, z. B. bei Zahlungsverzug oder -einstellung, Rück­gabe oder Nichteinlösung von Lastschriften, Scheckprotest, Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO oder bei entsprechenden Auskünften von Banken, Kreditversicherern oder Auskunfteien, ist der Verkäufer be­rech­tigt, seine gegen den Käufer gerichteten Zahlungsforderungen sofort fällig zu stellen, soweit diese Forde­run­gen noch nicht erfüllt sind.
  5. Gegenüber den Zahlungsforderungen des Verkäufers, die ihm aus den Warenlieferungen an den Käufer zustehen, sind Aufrechnungen mit oder Zurückbehaltungen wegen Gegenforderungen des Käufers ausge­schlossen, es sei denn, die jeweilige Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, wobei dieser Ausschluss nicht für Gegenforderungen gilt, die aus gegen den Verkäufer gerichteten Gewährleistungs­ansprüchen des Käufers resultieren. Der Verkäufer ist hingegen berechtigt, mit allen Zahlungsforderungen, die ihm gegen den Käufer zustehen, gegenüber allen Zahlungsforderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen.
  6. Die vollständige Begleichung aller Rechnungen des Verkäufers entsprechend der vereinbarten Zah­lungs­bedingungen ist die Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs des Käufers auf Auszahlung eines Bonus oder vergleichbarer Verkäuferleistungen.

§4 Lieferung und Verzug

  1. Für Lieferungen des Verkäufers ist Erfüllungsort das vereinbarte Werk des Verkäufers oder das verein­barte Service-Lager des jeweiligen Isover-Vertriebszentrums. Mit Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Käufer über (Versendungskauf). Das gilt auch bei frachtfreier oder vom Verkäufer trans­portversicherter Lieferung.
  2. Eine bestimmte Anlieferzeit, die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde, stellt keinen Fixhan­delskauf dar, es sei denn, ein derartiger Fixhandelskauf wurde ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart. Soweit kein Fixhandels­kauf vorliegt und eine Lieferung des Verkäufers nicht zu dem zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarten Liefertermin erbracht wird, kann der Käufer erst nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins um mehr als 2 Werktage dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung, mindestens jedoch 5 Werktage, ein­räumen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer befugt, im Umfang der nicht rechtzeitig erbrachten Lieferung vom jeweiligen Liefervertrag zurückzutreten. Höhere Gewalt einschließlich Streik, Aussperrung, Blo­ckade, Verkehrsstörungen, Störungen der Energie- und Rohstoffzufuhr, Epidemien, Pandemien, Ausnahmezustände und hoheitliche Maßnahmen sowie Betriebsstörungen, soweit sich diese Umstände beim Verkäufer auswirken, verlängern den vereinbarten Liefertermin oder die vorgenannten Fristen in angemessenem Umfang. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung unterrichten. Soweit die von diesen Umständen betroffenen Lieferungen infolge dieser Umstände ganz oder teilweise unmöglich werden oder dem Käufer ein Festhalten an den hiervon betroffenen Lieferverträgen unzumutbar wird, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Für die in § 280 Abs. 2 BGB genannten Schadensersatzansprüche des Käufers gelten ausschließ­lich die in § 6 aufgeführten Regelungen. Unbeschadet der in § 320 BGB enthaltenen Regelung sind weitergehende oder andere Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, die aus einer Lieferverzögerung resultieren, insbesondere Ansprüche auf Erstattung von dem Käufer von Dritten auferlegten Vertragsstrafen.
  3. Sobald dem Verkäufer die in § 3 Abs. 5 genannten Anhaltspunkte vorliegen, ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Erfüllung der mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträge bis zur Leistung einer ausreichenden Sicherheit zu verweigern oder diese weitere Erfüllung nur nach vollständiger Erfüllung der jeweiligen Zahlungsfor­derung des Verkäufers (Vorauskasse) vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Verkäufer im Falle des Vorliegens der vorgenannten Anhaltspunkte berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder zur Leistung von Vorauskasse von denjenigen Teilen der mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträge zurückzutreten, die entweder vom Verkäufer oder vom Käufer noch nicht erfüllt sind, und insoweit vom Käufer Schadensersatz zu verlangen, soweit unabdingbare gesetzliche Bestimmungen einem solchen Rücktritt nicht entgegenstehen.
  4. Falls der Käufer eine Lieferung des Verkäufers nicht zum vereinbarten Liefertermin abnimmt, kann der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 5 Werktagen im Umfang der nicht rechtzeitig abgenommenen Lieferung vom jeweiligen Liefervertrag zurücktreten. Darüber hinaus ist er befugt, Schadens­ersatz in Höhe von 30 % des jeweils berechneten Warenwerts unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er die Abnahmeverzögerung nicht zu vertre­ten hat oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleis­tungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist.

§5 Gewährleistung für Sachmängel

  1. Die Beschaffenheit einschließlich der Gebrauchsfähigkeit für einen bestimmten Zweck der vom Verkäufer zu liefernden Waren ergibt sich ausschließlich aus den entsprechenden schriftlichen oder in Textform getätigten Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer  Maß- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranz stellen keinen Mangel dar. Muster und Proben der vom Verkäufer zu liefernden Waren dienen nur der ungefähren Beschreibung dieser Waren. Abbildungen in Katalogen und Prospekten des Verkäufers sind für die Ausführung nicht verbindlich. Technische und konstruktive Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie handelsüblich sind, den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit für den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen. Soweit der Verkäufer und der Käufer keine abweichende Vereinbarung schriftlich oder in Textform getroffen haben, ergibt sich die vereinbarte Beschaffenheit dieser Waren aus­schließlich aus den auf die Beschaffenheit bezogenen Erklärungen des Verkäufers (z. B. im jeweiligen Angebot des Verkäufers) und den einschlägigen DIN und DIN EN Normen.
  2. Für Sachmängel an den von ihm gelieferten Waren leistet der Verkäufer wie folgt Gewähr:
    a) Der Käufer hat die vom Verkäufer gelieferten Waren unverzüglich nach Übergabe auf Mängel und auf Ab­weichungen von den bestellten Waren im Hinblick auf Menge und Warenart zu untersuchen. Bei Übergabe an einen vom Käufer benannten Dritten – sog. Streckenlieferungen – obliegt es dem Käufer, für eine derartige Un­tersuchung durch den betroffenen Dritten oder durch einen sonstigen Dritten zu sorgen. Mängel und Abwei­chungen, die bei zumutbaren Untersuchungen erkennbar sind, hat er unverzüglich nach diesen Untersu­chun­gen, hierbei nicht erkennbare Mängel und Abweichungen unverzüglich nach ihrer Entdeckung oder nach Kennt­niserlangung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mängel und Abweichungen dem Verkäufer mitzu­teilen. Unterlässt der Käufer eine rechtzeitige Anzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Unterlässt es der Käufer, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau oder Anbringen der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen (z. Bsp. durch Funktionstests oder einen Probeeinbau), so verletzt er die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt in erheblichem Maße (grobe Fahrlässigkeit). Etwaige Schäden und Aufwendungen, die dem Verkäufer infolge einer nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung entstehen, hat der Käufer dem Verkäufer unbeschadet der sonstigen, dem Verkäufer zustehenden Rechte zu ersetzen.
    b) Nimmt der Käufer eine vom Verkäufer gelieferte mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel bei Annahme kennt oder hätte kennen müssen, so stehen ihm die in § 5 Abs. 2 lit. c aufgeführten Ansprüche nur zu, wenn er sie sich bei Annahme der Ware vorbehält.
    c) Für den Fall der Nacherfüllung behält der Verkäufer sich die Wahl zwischen einer Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache vor, wobei dem Verkäufer dazu eine angemessene Frist, mindestens jedoch 5 Werktage, einzuräumen ist. Dies gilt nicht für den Fall eines Lieferregresses gemäß §§ 445a, 445b BGB, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. § 439 Absatz 3 BGB bleibt unberührt. Die Erforderlichkeit von Aufwendungen für das Entfernen mangelhafter und den Einbau mangelfreier Ware ist vom Kunden darzulegen und zu beweisen. Hierzu sind die tatsächlich angefallenen Kosten der vernünftigerweise vorgenommenen Maßnahme in einer nachvollziehbaren Abrechnung nachzuweisen. Soweit die Kosten der Nacherfüllung nach den Einzelfallumständen unverhältnismäßig sind, darf der Verkäufer den Ersatz dieser Aufwendungen verweigern. Unverhältnismäßig sind die Kosten insbesondere dann, wenn die Kosten der Nacherfüllung im Vergleich mit dem Wert der Ware im mangelfreien Zustand oder im Vergleich mit der Bedeutung des Mangels in einem unangemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die insgesamt erforderlichen Kosten der Nacherfüllung 150 % des abgerechneten Warenwerts oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. Unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 6 kann der Käufer bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom jeweiligen Liefervertrag zurücktreten.
    d) Weicht die Beschaffenheit und/oder Menge der vom Verkäufer gelieferten Waren lediglich unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Menge ab, kann der Käufer nur Nacherfüllung oder Minderung verlangen, wobei für den Nacherfüllungsanspruch § 5 Abs. 2 lit. c gilt. Dies gilt nicht, wenn der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
    e) Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Dabei besteht der Rückgriffsanspruch des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 150 % des abgerechneten Warenwerts; dies gilt nicht für den Fall eines Regresses, bei dem der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
    f) Die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn, der letzte Vertrag der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
    g) Weitergehende und/oder andere Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
  3. Für Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Nr. 3 BGB sind ausschließlich die in § 6 aufgeführten Regelungen maßgeblich.

§6 Schadensersatzansprüche des Käufers

  1. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz, insbesondere Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Nr. 3 BGB, die sich gegen den Verkäufer richten und die ein Verschulden des Verkäufers erfordern, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  2. Soweit es sich um eine dem Verkäufer zurechenbare Verletzung von wesentlichen Pflichten, die aus einem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Schuldverhältnis resultieren, handelt, die auf einfacher Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung des Verkäufers beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Als wesentlich sind z. B. die Verpflichtung des Verkäufers zur mangelfreien und rechtzeitigen Lieferung sowie die Aufklärungs- und Schutzpflichten des Verkäufers zu erachten, die den Schutz von Körper, Leben oder Gesundheit oder den Schutz des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Bei Verletzung von nicht wesentlichen Pflichten gemäß § 241 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB, die aus einem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Schuldverhältnis resultieren, gilt der in § 6 Abs. 1 enthaltene Haftungsausschluss, wobei einer solchen Pflichtverletzung des Verkäufers diejenige seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen gleichsteht.
  4. Bei einer unerheblichen Abweichung der Beschaffenheit der vom Verkäufer gelieferten Waren von der vereinbarten Beschaffenheit sind Ansprüche auf Ersatz von hierauf beruhenden Schäden ausgeschlossen.
  5. Kommt der Verkäufer aufgrund einfacher Fahrlässigkeit in Verzug, so beschränkt sich seine Haftung für den Verzugsschaden zudem auf maximal 5 % des vereinbarten Preises.
  6. Die in § 6 Abs. 1 und Abs. 4 enthaltenen Haftungsausschlüsse und die in § 6 Abs. 2 und Abs. 5 geregelte Haftungsbeschränkung gelten jedoch nicht für solche Schäden, die auf vorsätzliches Verhalten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zurückzuführen sind, soweit die jeweilige Verletzung auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Waren, die er an den Käufer geliefert hat, bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen, die ihm aus der bestehenden Geschäftsbe­ziehung gegen den Käufer zustehen, vor.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass dem Verkäufer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rech­nungswert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Der Käufer verwahrt die im Eigentum bzw. Miteigentum des Verkäufers stehende Ware (Vorbehaltsware) unentgeltlich und hat sie sachgemäß zu lagern. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Vorbehaltsware gegen die Risiken "Feuer", "Wasser" und "Diebstahl" auf seine Kosten mit für den Wert der Vorbehaltsware ausreichender Deckung zu versichern und dem Verkäufer die aus dieser Versicherung resultierenden Ansprüche unverzüglich abzutreten und in die Auszahlung der jeweils gewährten Deckung an den Verkäufer ein­zuwilligen.
  4. Hinsichtlich der vom Käufer noch nicht veräußerten Vorbehaltsware steht dem Verkäufer während der üblichen Geschäftszeiten die Befugnis zu deren jederzeitiger Besichtigung und/oder Inventarisierung in den Geschäftsräumen des Käufers sowie die Befugnis zur Kennzeichnung der Vorbehaltsware als im Eigentum des Verkäufers stehend zu, wobei der Käufer gegenüber diesen Befugnissen keine Einwendungen oder Einreden gleich welcher Art geltend machen kann, es sei denn, diese Gegenrechte sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr bis auf jederzeit möglichen Widerruf durch den Verkäufer zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern. Ein solcher Widerruf kann nur erfolgen, nachdem dem Verkäufer die in § 3 Absatz 5 genannten Anhaltspunkte oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer nicht fähig ist oder sein könnte, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Ver­käufer vereinbarungsgemäß nachzukommen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder andere Verfü­gungen über die Vorbehaltsware sowie jegliche sonstige Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte (z. B. Be­sitzeinräumung) sind unzulässig.
  6. Sobald dem Verkäufer die in § 3 Absatz 5 genannten Anhaltspunkte oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer nicht fähig ist oder sein könnte, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vereinba­rungsgemäß nachzukommen, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachfristsetzung von sämtlichen mit dem Käu­fer geschlossenen Lieferverträgen, die sich auf die vom Käufer noch nicht veräußerte Vorbehaltsware beziehen, zurückzutreten und zugleich sofortige Herausgabe der vom Käufer noch nicht veräußerten Vorbehaltsware zu verlangen. Der Käufer hat die Wegnahme dieser Vorbehaltsware durch den Verkäufer während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden. Gegenüber dieser Wegnahmebefugnis stehen ihm weder possessorische noch petitorische Besitzeinwendungen oder sonstige Einwendungen oder Einreden gleich welcher Art zu, es sei denn, diese Gegenrechte sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  7. Der Käufer tritt hiermit bereits jetzt alle Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Verwendung der Vorbehaltsware, insbesondere durch deren Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung oder Einbau, zustehen (z. B. Zahlungsforderungen und Herausgabeansprüche), in Höhe des vom Verkäufer berechneten Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung der in § 7 Absatz 1 genannten Forderungen an den Verkäufer ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware vor Verwendung verarbeitet oder umgebildet wurde. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet und steht die neue Sache im Miteigentum des Verkäufers, so erfolgt die Abtretung in Höhe des Wertes des Eigentumsanteils des Verkäufers an der neuen Sache im Verhältnis zu deren Gesamtveräußerungspreis, höchstens jedoch in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Falls die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Gegenständen an Dritte veräußert wird, hat der Käufer die jeweiligen Rechnungsposten getrennt aufzuführen. Soweit eine solche getrennte Aufführung nicht erfolgt, tritt der Käufer hiermit bereits jetzt denjenigen Teil seiner Gesamtforderung an den Verkäufer ab, welcher dem vom Verkäufer berechneten Wert der Vorbehaltsware entspricht.
  8. Zur Einziehung der gemäß § 7 Absatz 7 abgetretenen Forderungen ist der Käufer bis auf jederzeit möglichen Widerruf durch den Verkäufer berechtigt, wobei ein solcher Widerruf nur erfolgen kann, nachdem dem Verkäufer die in § 3 Absatz 5 genannten Anhaltspunkte oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer nicht fähig ist oder sein könnte, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß nachzukommen. Nach erfolgtem Widerruf ist nur der Verkäufer hinsichtlich bereits veräußerter Vorbehaltsware zum Einzug der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen berechtigt, während der Käufer sich der Einziehung dieser Forderungen enthalten muss. Darüber hinaus hat der Käufer den Schuldnern dieser Forderungen die Ab­tretung offenzulegen und dem Verkäufer diese Schuldner sowie alle zur Einziehung erforderlichen weiteren An­gaben mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben, wobei all dies ebenfalls unverzüglich zu erfolgen hat.
  9. Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung oder auf Grundlage der InsO sowie sonstige Zugriffsmaßnahmen Dritter, die sich auf die Vorbehaltsware und/oder die gemäß § 7 Absatz 7 abgetretenen Forderungen beziehen, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Käufer diese Maßnahmen zu vertreten hat, hat er dem Verkäufer den durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden einschließlich der Aufwendungen, die zwecks Aufhebung dieser Maßnahmen entstehen, zu ersetzen, soweit diese Schäden und Aufwendungen nicht von Dritten erstattet wurden.
  10. Der Verkäufer wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen zzgl. Zinsen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§8 Exportkontrollrecht

  1. Der Käufer verpflichtet sich, folgende Geschäfte in jedem Fall zu unterlassen:
    a) Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG-Verordnungen oder US Exportvorschriften stehen;
    b) Geschäfte mit UN/EU-Embargostaaten, die verboten sind;
    c) Geschäfte, für die eine erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.
  2. Der Käufer haftet für sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Verkäufer aus einer Zuwiderhand­lung entstehen.
  3. Die vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers entfallen, soweit ihnen anwendbare nationale oder in­ternationale Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts und/oder Embargos und/oder sonstige Sanktionen entge­genstehen.

§9 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Warenlieferungen des Verkäufers ist Ludwigshafen am Rhein, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Auch dann, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Verkäufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Käufers oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind, ist Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Vorstehende Gerichtsstandsregelungen gelten nicht, soweit sich aus den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ein unabdingbarer ausschließlicher Gerichtsstand ergibt.
  2. Für die Vertragsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.